Abgabenänderungsgesetz 2020: Neue Digitalsteuer und Änderungen in der Umsatzsteuer

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Auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) liegt dem Nationalrat durch Antrag der beiden ehemaligen Regierungsparteien zur Beschlussfassung vor.
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Auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) liegt dem Nationalrat durch Antrag der beiden ehemaligen Regierungsparteien zur Beschlussfassung vor. Darin enthalten sind unter anderem das neue Digitalsteuergesetz und wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer. Das Digitalsteuergesetz 2020 bestimmt im Wesentlichen, dass große Konzerne, die weltweit einen Umsatz von € 750 Mio. und davon einen digitalen Werbeumsatz in Österreich von € 25 Mio. erzielen, künftig einer österreichischen Digitalsteuer von 5 % für Umsätze im Bereich der Onlinewerbung unterliegen sollen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält, vermindert um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen (Überblick):

  • Onlineplattformen sollen selbst bei bestimmten grenzüberschreitenden Lieferungen an Private als Lieferer gelten. Somit kann die österreichische Finanzverwaltung der Plattform selbst die Steuer vorschreiben.
  • Buchungsplattformen sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze den Behörden bekannt geben. Verletzt die Plattform ihre diesbezügliche Sorgfalt, so soll sie bei nicht versteuerten Umsätzen haftbar gemacht werden können.
  • Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll künftig entfallen.
  • Für die Versteuerung von Einfuhr-Versandhandelsumsätzen sowie Dienstleistungen drittländischer Unternehmer soll eine Sonderregelung eingeführt werden.
  • Liefert ein EU-Unternehmer an Private in Österreich, so unterlag dies bisher grundsätzlich erst ab einer Lieferschwelle von € 35.000,00 des Unternehmers nach Österreich der Umsatzsteuerpflicht. Künftig soll diese Schwelle entfallen, nur Kleinstunternehmen (Umsätze bis € 10.000,00) sollen davon ausgenommen sein. Gleichzeitig soll eine Sonderregelung zur vereinfachten Versteuerung grenzüberschreitender Umsätze im Binnenmarkt eingeführt werden.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: ra2 studio - stock.adobe.com

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