Wie sind Geschäftsessen steuerlich abzugsfähig?

/news/
Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten.
Illustration - Illustration
Alphabetische Themenübersicht

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten. Im Umsatzsteuerrecht steht entweder der volle Vorsteuerabzug zu oder keiner. Ertragsteuerlich müssen Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene, die:

  • zur Gänze abzugsfähig sind
  • zur Hälfte abgezogen werden dürfen
  • zur Gänze nicht abgezogen werden dürfen

Umsatzsteuerrecht

Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung weit überwiegt. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen (Dokumentation erforderlich!).

Ertragssteuerrecht

Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Weist man nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Ausgaben zu 50 % abgezogen werden. Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) kennen zudem auch Bewirtungen ohne Repräsentationskomponente (voll abzugsfähig).

Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen laut EStR in denen die Bewirtung

  • einen Leistungsinhalt darstellt, wie z. B. Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren
  • einen Entgeltcharakter hat, wie z. B. wenn ein Journalist einen Informanten bewirtet. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Schreiben eines Artikels
  • (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, wie beispielsweise bei einer einfachen Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.

50 % der Aufwendungen können bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt, wie z. B. bei einem Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.

Ertragssteuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden, wie beispielsweise ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.

Stand: 25. Juni 2019

Bild: VadimGuzhva - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Wir über uns
Als Steuerberater in Graz bieten wir neben der klassischen Steuerberatung, Buchhaltung, Bilanzierung und Lohnverrechnung an. Dabei liegt unser Schwerpunkt auf der umfassenden Betreuung kleinerer und mittlerer Unternehmen aus Bereichen wie Handel, Handwerk und Dienstleistung für Graz und Umgebung. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

Tscherne Consulting Steuerberatung GmbH

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.